Manfred Schlüter Möbelfabrik GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Manfred Schlüter Möbelfabrik GmbH & Co. KG, Kirchlengern

I. Geltung, Abtretungsverbot
1. Diese AGB gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschl.
Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme
unserer Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Bedingungen des
Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Lieferbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen
Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse auch wenn sie für den einzelnen
Fall nicht besonders vereinbart worden sein sollten.
3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
II. Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen, um wirksam
zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen
Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei
Waggon oder Lastzug verladen, sofern nichts anderes vereinbart.
2. Nehmen wir gelieferte Waren ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zurück, so
können wir dem Käufer bis zu 15% des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich
berechnen.
3. Etwa bewilligte Skonti, Rabatte, Werbekostenzuschüsse sowie Umsatz- und Frachtvergütungen
kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Konkurs,
bei Zahlungsverzug über zwei Monate und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall.
IV. Lieferfristen und Liefertermine
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftl. Zusage
ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer
Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der
Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Bei Verkäufen ab
Werk sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist
oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt
werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der
Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag
in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
2. Die Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- u.
Einfuhrverbote, Roh- u. Brennstoffmangel, Feuerschäden, Verkehrssperrungen, Störungen
der Betriebe oder des Transports und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände
gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar
einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der
Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
3. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den
noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für
den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt von ganzem Vertrage berechtigt.
4. Erwächst dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein
Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vollvertragsgemäß geliefert
werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten zwingend haften.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
Nachfrist bleibt unberührt.
V. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat spätestens – wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart – innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
2. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten
diese nur dann als zulässig, wenn Zahlung innerhalb der angegebenen Skontofrist in bar
erfolgt und auch alle vorangegangenen fälligen Rechnungen beglichen sind.
3. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an,
wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, Wechsel u. Schecks (einschließlich
Prolongationen) jederzeit zurückzugeben. Bei Annahrne von Schecks und Wechseln
auf Nebenplätze übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch
berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder uns erforderlich erscheinende Sicherheiten
zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu fordern. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den
Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder
einem anderen Vertrag in Verzug gerät. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen
die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund – gegebenenfalls gegen Zinsausgleich
– aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls
bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer Nicht-Kaufmann, so steht
ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso ermächtigt, es sei denn aufgrund besonderer
schriftlicher Vollmacht.
Vl. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn wir eine frachtfreie
Zusendung vereinbart haben. Der Käufer hat die Fracht skontofrei vorzulegen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Wir haften dann insbesondere
nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl,
Witterungseinflüsse usw. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.

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