allgemeine-geschaeftsbedingungen

Manfred Schlüter Möbelfabrik GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Manfred Schlüter Möbelfabrik GmbH & Co. KG, Kirchlengern

I. Geltung, Abtretungsverbot

1. Diese AGB gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Lieferbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart worden sein sollten.

3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

II. Angebote und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei Waggon oder Lastzug verladen, sofern nichts anderes vereinbart.

2. Nehmen wir gelieferte Waren ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zurück, so können wir dem Käufer bis zu 15% des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich berechnen.

3. Etwa bewilligte Skonti, Rabatte, Werbekostenzuschüsse sowie Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Konkurs, bei Zahlungsverzug über zwei Monate und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall.

IV. Lieferfristen und Liefertermine

1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftl. Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Bei Verkäufen ab Werk sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

2. Die Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- u. Einfuhrverbote, Roh- u. Brennstoffmangel, Feuerschäden, Verkehrssperrungen, Störungen
der Betriebe oder des Transports und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

3. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt von ganzem Vertrage berechtigt.

4. Erwächst dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vollvertragsgemäß geliefert werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten zwingend haften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

V. Zahlung und Verrechnung

1. Zahlung hat spätestens – wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

2. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn Zahlung innerhalb der angegebenen Skontofrist in bar erfolgt und auch alle vorangegangenen fälligen Rechnungen beglichen sind.

3. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, Wechsel u. Schecks (einschließlich Prolongationen) jederzeit zurückzugeben. Bei Annahrne von Schecks und Wechseln auf Nebenplätze übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes.

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder uns erforderlich erscheinende Sicherheiten zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund – gegebenenfalls gegen Zinsausgleich – aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenenfalls bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer Nicht-Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso ermächtigt, es sei denn aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht.

Vl. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn wir eine frachtfreie Zusendung vereinbart haben. Der Käufer hat die Fracht skontofrei vorzulegen.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse usw. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.

Vll. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

1) Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.

2) Eine Einlassung auf die Erörterung der Mängelrügen nimmt uns nicht das Recht, die Verspätung und die falsche Form der Rüge geltend zu machen.

3) Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt werden; nach unserer Wahl erstatten wir auch den Minderwert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.

4) Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Käufer zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.

5) Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

6) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.

7) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht erfüllt.

8) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

9) Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen, Verjährung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

2. Sämtliche Ansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Zahlungen – auch Scheckzahlungen – die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Abnehmer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist, und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 3-5 an uns übergehen.

3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweiligen Vorbehaltsware.

4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der durch den Weiterverkauf unserer Ware erzielte Erlös geht unmittelbar in unser Eigentum über, ist sofort an uns abzuführen und bis zur Abführung getrennt vom übrigen Vermögen des Käufers aufzubewahren und zu verbuchen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung an uns bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind wir berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

5. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.

6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

7. Werden unsere Ware oder der gesondert aufbewahrte Erlös oder die Forderungen aus dem Weiterverkauf von dritter Seite gepfändet, so hat der Käufer uns hiervon sofort Mitteilung zu machen unter Übersendung aller Unterlagen, die für eine Intervention erforderlich sind. Die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers.

8. Alleinverkäufe: Diese haben nur drei Monate ab letzter Lieferung des betreffenden Modells Gültigkeit. Erfolgt innerhalb vorgenannter Zeit keine Nachbestellung, gilt die Vereinbarung auf einen Alleinverkauf für beide Teile als erloschen.

9. Musterbücher, Zeichnungen und Abbildungen bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Sie dürfen Konkurrenzunternehmen in keiner Weise zugänglich gemacht werden.

X. Datenschutz

Der Käufer willigt in die automatisierte Verarbeitung der uns bekannten Daten ein.

Xl. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager das Lager. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bünde. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager-Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.

Xll. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt.

Xlll. Sonstiges

Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Sofern Nicht-Kaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, wenn der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört.